Satzung
Satzung des Naturwissenschaftlichen und Historischen Vereins für das Land Lippe e.V. vom 6. Mai 2000
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§ 1 Gemeinnützigkeit
Der Verein hat seinen Sitz in Detmold. Er ist gemeinnützig und nicht auf Erreichung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet. Der Verein hat durch landesherrliche Verleihung vom 9. April 1875 die Rechte einer juristischen Person erhalten.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der im Jahre 1835 gegründete „Naturwissenschaftliche Verein für das Fürstentum Lippe“ hat seine anfänglich auf Naturkunde begrenzten Bestrebungen im Laufe der Zeit auf einen größeren Aufgabenbereich erweitert; er sieht seine Aufgaben darin, außer den Naturwissenschaften die Ur- und Frühgeschichte, Geschichte und Landeskunde sowie die Volkskunde und Kunstgeschichte der lippischen Heimat zu pflegen und die gewonnenen Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Verein hat deshalb in der Mitgliederversammlung vom 13. Juni 1946 beschlossen, seinen Namen auf die Form „Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe“ zu erweitern. Der Erfüllung der Aufgaben dienen u.a. die Vereinszeitschrift „Lippische Mitteilungen aus Geschichte und Landeskunde“ sowie Sonderveröffentlichungen. Als gemeinsame Veröffentlichungsreihe des Vereins mit dem Lippischen Heimatbund erscheinen die „Lippischen Geschichtsquellen“. Für diese Reihe gelten besondere vertragliche Vereinbarungen mit dem Herausgeber. Die Vereinsmitglieder erhalten die Bände dieser Reihe durch Abschluss eines besonderen Abonnements oder einzeln zum Vorzugspreis für Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird von Personen und Körperschaften (korporative Mitglieder) erworben durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und durch Zustimmung des Vorstandes. Durch Aushändigung der Satzung gilt der Beitritt als vollzogen; er verpflichtet zur Anerkennung der Satzung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich bis zum 31. Dezember des Jahres beim Vorstand einzureichen ist; für das laufende Jahr ist der Beitrag voll zu entrichten,
c) durch Streichung in der Mitgliederliste, wenn trotz mindestens zweimaliger Mahnung die Beitragspflicht nicht erfüllt wurde,
d) durch Ausschluss, wenn ihn der Vorstand gemäß § 8 beschlossen hat; gegen den Beschluss kann binnen vier Wochen nach Bekanntgabe durch eingeschriebenen Brief Berufung bei der Vereinsversammlung eingelegt werden.
Als fördernde Mitglieder werden in den Listen des Vereins solche Mitglieder geführt, die ein Mehrfaches des jeweiligen Mitgliedsbeitrages leisten. Zu Ehrenmitgliedern kann die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um die Aufgaben des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie zahlen keinen Beitrag, genießen die Rechte der Mitglieder und können an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 4 Vereinsbeitrag
Es wird ein jährlicher Vereinsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Vereinsversammlung bei Bedarf zu entscheiden hat. Er ist bis zum 30. Juni des Jahres zu entrichten und schließt den Bezug der „Lippischen Mitteilungen aus Geschichte und Landeskunde“ ein. Die „Mitteilungen“ werden jeweils nach Erscheinen den Vereinsmitgliedern ausgehändigt. Ehegatten und andere nächste Angehörige von Vereinsmitgliedern zahlen als Mitglieder einen vom Vorstand festzusetzenden niedrigeren Beitrag, in den der Bezug der „Mitteilungen“ nicht eingeschlossen ist. Mit anderen Vereinen kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit für gemeinsame Mitglieder ein ermäßigter Beitrag vereinbart werden. Der Vorstand ist in Einzelfällen zu Beitragsnachlässen aus sozialen Gründen berechtigt.
§ 5 Vereinsgruppen
Vereinsmitglieder, die in größerer Zahl an einzelnen Orten und in deren Umgebung ansässig sind, oder auf Dauer tätige, themenspezifische Arbeitskreise mit mindestens 12 Mitgliedern können sich mit Zustimmung des Vereinsvorstandes zur Durchführung von Veranstaltungen zu besonderen Vereinsgruppen mit eigenen Vorständen zusammenschließen. Ihre Vorsitzenden werden damit auch Mitglieder des Vereinsvorstandes. Veröffentlichungen im Namen des Vereins oder einer Vereinsgruppe bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstandes.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 7 Vereinsversammlung
Die Vereinsmitglieder treten in jedem Jahr einmal zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Der Vorstand lädt dazu spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Im Bedarfsfalle sind außerordentliche Vereinsversammlungen einzuberufen.
Die Vereinsversammlung ist zuständig für:
a) die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Vereinstätigkeit,
b) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, die offen durch Handzeichen oder auf Antrag mit Stimmzetteln erfolgt,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
e) die Ernennung etwaiger um den Verein besonders verdienter Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern,
f) die Wahl der Beiratsmitglieder,
g) die Wahl der zwei Redakteure der Vereinsveröffentlichungen,
h) die Entscheidung über eine Berufung gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes,
i) die Änderung dieser Satzung, Auflösung des Vereins oder seinen Zusammenschluss mit anderen Vereinen.
Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder einem der beiden Stellvertreter zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Weitere Vorstandsmitglieder sind die Vorsitzenden der Vereinsgruppen und die beiden Redakteure der Vereinsveröffentlichungen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand und die beiden Redakteure werden von der Vereinsversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl bis zur nächsten Vereinsversammlung. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter unentgeltlich; Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins und wacht über die Einhaltung des Vereinszwecks. Er beschließt über Auswahl und Finanzierung der Vereinspublikationen. Der geschäftsführende Vorstand tritt zur Führung der laufenden Vereinsgeschäfte nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist nach schriftlicher oder mündlicher Einladung zu einer Sitzung beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann nur bei Vorliegen triftiger Gründe und nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Über die Beschlüsse sind Protokolle aufzunehmen, die vom jeweiligen Protokollführer und vom Vorsitzenden oder einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Pro Kalenderjahr finden mindestens zwei Vorstandssitzungen statt.
§ 9 Beirat
Der Beirat leistet in Abstimmung mit dem Vorstand eigenständige Arbeit gemäß dem Vereinszweck. Darüber hinaus berät er den Vorstand in allen Angelegenheiten und unterbreitet ihm Vorschläge.
Der Beirat besteht aus höchstens 30 Vereinsmitgliedern. Ihm gehören die Vorstandsmitglieder des Vereins und der Herausgeber der „Lippischen Geschichtsquellen“ für die Dauer ihrer Tätigkeit an. Die übrigen Beiratsmitglieder werden von der Vereinsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlen finden im Abstand von zwei Jahren statt. Gewählt werden jeweils mindestens sechs neue Beiratsmitglieder; dazu scheiden sechs Mitglieder aus, soweit keine Mitglieder aus sonstigen Gründen vorzeitig ausgeschieden sind. Es treten jeweils die Mitglieder zurück, die dem Beirat am längsten angehören, bei gleicher Zugehörigkeitsdauer entscheidet über die Reihenfolge das Alphabet. Wiederwahl ausscheidender Mitglieder ist möglich. Der Beirat kann der Vereinsversammlung Ergänzungswahlen zum Beirat vorschlagen in den Jahren, in denen turnusmäßig keine Wahlen zum Beirat stattfinden, sofern er weniger als 30 Mitglieder hat. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Beiratsvorsitzende muss den Beirat zu einer Sitzung einberufen, sofern mindestens sechs Beiratsmitglieder eine Sitzung verlangen. Der Beirat kann aus Mitgliedern des Vereins für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.
§ 10 Kassenprüfer
Die Vereinsversammlung wählt für jeweils zwei Jahre Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Vereinsversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer vom Vorstand einberufenen Vereinsversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen fällt bei der Auflösung des Vereins dem Lande Nordrhein-Westfalen für Zwecke der Landesforschung im Sinne der in § 2 bezeichneten Vereinsaufgaben zu.